Teilauseinandersetzung

Neben der Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist es möglich, dass einzelne Miterben im Wege der persönlichen Teilauseinandersetzung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Voraussetzung ist, dass alle Miterben einverstanden sind. Die Teilauseinandersetzung erfolgt entweder in der Form, dass der ausscheidende Miterbe seinen Erbteil auf die anderen Erben überträgt (notarielle Beurkundung erforderlich) oder er tritt gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus (-> Abschichtung). Der einzelne Miterbe hat keinen Anspruch darauf, dass eine Teilauseinandersetzung durchgeführt wird.

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