Scheidung und Erbrecht

Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners setzt voraus, dass die Ehe im Zeitpunkt des Todes noch bestand. Sie darf also nicht zuvor geschieden oder aufgehoben worden sein. Wollten sich die Eheleute scheiden lassen, so ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Hinweis: Zum 1.9.2009 wird das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft treten. Dies wird auch zu Änderungen der o.g. Voraussetzungen führen.

Fehlt es an mindestens einer der genannten Voraussetzungen, erbt der hinterbliebene Ehepartner auch dann, wenn die Ehe nur noch auf dem Papier bestand.

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