Pflichtteilsverzicht

Wer als naher Angehöriger des Erblassers pflichtteilsberechtigt ist, kann mit dem Erblasser vereinbaren, dass er im Falle der Enterbung auf seinen Pflichtteil verzichtet. „Im Gegenzug“ kann sich der Erblasser verpflichten, dem Verzichtenden noch zu Lebzeiten eine Abfindung zu zahlen. Ist der Verzicht auf den Pflichtteil beschränkt, so gilt er nur für den Fall der Enterbung. Der Verzichtende muss also nicht befürchten, auch sein gesetzliches Erbrecht zu verlieren. Anders ist dies, wenn auch ein Erbverzicht vereinbart wird.

Für den Erblasser bedeutet der Pflichtteilsverzicht, dass seine Testierfreiheit nicht mehr durch das Pflichtteilsrecht des Verzichtenden beschränkt wird. Dieser wiederum wird im Falle einer Abfindung zeitnah am Vermögen des Erblassers beteiligt.

Der Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden. Soll eine Abfindung gezahlt werden, so müssen die Beteiligten hierüber einen gesonderten Vertrag abschließen.

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