Pflichtteilsunwürdigkeit

Die Anfechtung des Pflichtteilsanspruchs wegen Pflichtteilsunwürdigkeit kommt in Betracht, wenn sich ein Pflichtteilsberechtigter gegenüber dem Verstorbenen in Bezug auf dessen Testierfreiheit eine schwere sittliche Verfehlung hat zuschulden kommen lassen.

Die Gründe für die Pflichtteilsunwürdigkeit sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Es handelt sich ausschließlich um Verfehlungen gegenüber dem Erblasser, die sich gegen die Testiermöglichkeit bzw. Testierfreiheit richten.

Beispiel: Pflichtteilsunwürdig ist, wer den Erblasser widerrechtlich durch Drohung dazu bestimmt hat, eine bestimmte Anordnung in seinem Testament zu treffen oder aufzuheben.

Die Anfechtung erfolgt durch eine gerichtliche Klage. Sie muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis vom Grund der Pflichtteilsunwürdigkeit geltend gemacht werden. Anfechtungsberechtigt ist jeder, der von dem Wegfall des Pflichtteilsunwürdigen profitiert. Hat der Erblasser dem Pflichtteilsunwürdigen verziehen, so ist die Anfechtung wegen Pflichtteilsunwürdigkeit ausgeschlossen.

Zurück zur Übersicht

Jetzt Beratung anfordern