Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht gewährleistet eine Mindestbeteiligung der nächsten Angehörigen am Vermögen des Verstorbenen. Relevant wird dies, wenn der Verstorbene

Zum Kreis der potenziell Pflichtteilsberechtigten gehören der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner des Erblassers, die Abkömmlinge des Erblassers und seine Eltern. Ob die Genannten dann tatsächlich auch einen Pflichtteil verlangen können, hängt davon ab, ob sie ohne das vorliegende Testament oder den Erbvertrag gesetzliche Erben geworden wären (-> gesetzliche Erbfolge). Die Eltern des Verstorbenen und entfernte Abkömmlinge kommen also nicht zum Zug, wenn ein naher Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

Mit dem Tod des Erblassers entsteht in der Person des pflichtteilsberechtigten Familienangehörigen ein Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils gegen den oder die Erben (-> Pflichtteilsanspruch).

Die Pflichtteilsberechtigten können zu Lebzeiten des Erblassers auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten (s. dazu -> Erbverzicht). Umgekehrt ist der Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, ihnen den Pflichtteil zu entziehen (-> Pflichtteilsentziehung).

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