Pflichtteilsergänzungsanspruch

Mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch ist den Pflichtteilsberechtigten auch dann eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Verstorbenen garantiert, wenn dieser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Teile seines Vermögens verschenkt hat. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern beginnt die 10-Jahres-Frist nicht vor Auflösung der Ehe/Partnerschaft.

Gegenstand des Anspruchs ist der Betrag, um den sich der jeweilige Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Bei beweglichen Sachen, die zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind, ist dabei der Wert anzusetzen, den der Gegenstand im Zeitpunkt der Schenkung hatte. Bei anderen Sachen, insbesondere bei Grundstücken, ist der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend, es sei denn, sie hatten im Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert (-> Niederstwertprinzip).

Pflichtteilsergänzungsansprüche gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten, sind also primär von den Erben zu erfüllen. Sie können neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch oder Zusatzpflichtteilsanspruch bestehen und sind von deren Bestand unabhängig.

Nach den Plänen der Bundesregierung soll statt der starren 10-Jahres-Regelung künftig eine gleitende Ausschlussfrist bei der Berücksichtigung von Geschenken gelten. Das bedeutet: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer soll der Betrag sein, mit dem das Geschenk bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs in Ansatz gebracht wird. Noch ist ein entsprechendes Gesetz allerdings nicht in Kraft getreten (Stand: April 2009).

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