Pflichtteilsentziehung

Der Erblasser kann einem Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament oder in einem Erbvertrag den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich eine schwere Verfehlung hat zuschulden kommen lassen, bei der entweder der Erblasser selbst oder einer seiner nächsten Familienangehörigen das Opfer war. Die Verfehlungen, die im Einzelnen zu einer Pflichtteilsentziehung berechtigen, sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Sie setzen jeweils voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte schuldhaft gehandelt hat.

Beispiel: Eine Frau kann ihrem pflichtteilsberechtigten Ehemann den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sie während der Ehe vorsätzlich körperlich misshandelt hat.

Hat der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entzogen, später jedoch ausdrücklich erklärt, dass er ihm die Tat verzeiht, so bleibt die Verfügung wirkungslos. Im Übrigen hat der Erblasser die Möglichkeit, eine Pflichtteilsentziehung zu widerrufen (-> Widerruf).

Im Zuge der Erbrechtsreform sollen die Gründe für eine Pflichtteilsentziehung modernisiert werden. Die Bundesregierung hat im Januar 2008 einen entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. Bislang (Stand: April 2009) ist das neue Gesetz allerdings noch nicht in Kraft getreten.

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