Die notarielle Beurkundung ist ein besonders strenges Formerfordernis. Es soll Personen, die (z. B. finanziell) weit reichende Erklärungen abgeben, vor übereiltem Handeln schützen und sicherstellen, dass bei der Abgabe der Erklärung eine rechtskundige Person anwesend ist.
Anders als bei der öffentlichen Beglaubigung bezeugt der Notar bei der Beurkundung nicht nur, dass die Unterschrift unter einer Erklärung von der „richtigen“ Person stammt, sondern auch, dass die Person eine Erklärung bestimmten Inhalts abgegeben hat. Eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung wird dagegen nicht übernommen.
Die vom Notar errichtete Urkunde ist eine öffentliche Urkunde, die vor Gericht als Beweismittel besonderes Vertrauen genießt.
Das genaue Verfahren der Beurkundung ist im Beurkundungsgesetz (BeurkG) geregelt. Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung (KostO).
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