Nießbrauch

Der Nießbrauch bezeichnet das Recht einer Person, einen Gegenstand zu nutzen und Vorteile (Früchte) aus ihm zu ziehen. Bei dem Gegenstand kann es sich um eine bewegliche Sache handeln, um ein Grundstück/Haus, ein Vermögen, einen Nachlass oder auch um ein Recht. Wer einer Person das Recht zum Nießbrauch an seinem Eigentum einräumt, überträgt ihr wesentliche Teile seines Rechtes als Eigentümer. Das Recht, über den Nießbrauchsgegenstand zu verfügen, verbleibt allerdings beim Eigentümer.

Ist der Nießbrauch übertragbar?
Nach § 1059 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Nießbrauch grundsätzlich nicht übertragbar. Allerdings gibt es Ausnahmen bei juristischen Personen. Zudem kann die Ausübung des Rechts auf Nießbrauch einer anderen Person überlassen werden. Der Nießbrauch stellt kein Eigentum dar und kann deshalb nicht veräußert oder verpfändet werden.

Wann endet der Nießbrauch?
Dieser Zeitpunkt kann beispielsweise schon im Nießbrauchvertrag festgelegt werden, sodass sich das Recht auf eine feste Zeitspanne erstreckt. Bei unsachgemäßem Gebrauch des Nießbrauchrechts kann die Aufhebung auch über eine Abmahnung erfolgen. Eigentümer und Nießbraucher können sich ebenfalls einvernehmlich über die Beendigung einigen.

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