Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, auch eheähnliche Gemeinschaft genannt, bezeichnet eine dauerhafte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Partnern im gemeinsamen Haushalt und mit einer engen Bindung zueinander. Sie beinhaltet eine miteinander verbundene persönliche sowie finanzielle Lebensführung, wie etwa gegenseitige Treue und Verantwortung, wirtschaftliche Fürsorge und gemeinsame Kindererziehung.

Was ist der Unterschied zwischen nichtehelicher Lebensgemeinschaft und Ehe?
Obwohl sich die Verantwortung füreinander ähnlich der einer Ehe gestaltet, ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Gegensatz zu dieser nicht gesetzlich geregelt oder anerkannt. Das Zusammenleben ist ohne Trauschein nicht vertraglich verfestigt und gilt damit als unverbindlicher. In vielen Bereichen, etwa im Erbrecht, bei der Steuer oder bei Familienversicherungen, wird der Status einer nichtehelichen Partnerin bzw. eines nichtehelichen Partners nicht anerkannt.

Wer erbt bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft?
Stirbt einer der Partner, hat der Hinterbliebene keinen Anspruch in der gesetzlichen Erbfolge. Sie/Er kann als Familienangehörige/r aber einen kurzweiligen Unterhalt vom Erben, den sogenannten Dreißigsten, verlangen. Außerdem besteht das Recht, in den Mietvertrag des verstorbenen Partners einzutreten, wenn sie/er mit ihm dauerhaft zusammengelebt hat (→ Mietverhältnis im Todesfall). Für Kinder, die in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geboren werden, gelten erbrechtlich die gleichen Regeln wie für eheliche Kinder (→ Abkömmlinge).

Für eine kompetente Beratung bezüglich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Erbrecht nehmen Sie Kontakt auf mit Jürgen Pillig, Anwalt für Erbrecht in Berlin.

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