Die Nachlassverwaltung ist eine besondere Form der Nachlasspflegschaft. Sie dient dazu, die Nachlassgläubiger (vollständig) zu befriedigen. Aber auch die Erben haben ein Interesse an ihr. Ist zu befürchten, dass die Nachlassgläubiger sie auch mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen, so können sie mit dem Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung erreichen, dass ihre Haftung auf den Nachlass beschränkt wird.
Angeordnet wird die Nachlassverwaltung auf Antrag der Erben oder Nachlassgläubiger vom Amtsgericht (-> Nachlassgericht). Es wird ein Nachlassverwalter bestellt, dem die Verwaltung des Nachlasses übertragen und aufgegeben wird, die Forderungen der Nachlassgläubiger zu erfüllen. Stellt sich während der Nachlassverwaltung heraus, dass Zahlungsunfähigkeit besteht, also nicht alle Forderungen bedient werden können, beantragt der Nachlassverwalter ein Nachlassinsolvenzverfahren.
Mit Anordnung einer Nachlassverwaltung verlieren die Erben die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Auch können sie keinen Prozess mehr führen, der den Nachlass betrifft.
Reicht das Vermögen des Verstorbenen nicht aus, um die Nachlassverwaltung zu bezahlen, so können die Erben gegenüber Nachlassgläubigern die sog. Dürftigkeitseinrede erheben.
Ist unabhängig von dem beschriebenen Verfahren zur Haftungsbeschränkung von der Verwaltung des Nachlasses die Rede, so ist damit die tatsächliche Verwaltung des Nachlasses durch die Erben oder den Testamentsvollstrecker gemeint.
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