Ein Nachlassverwalter wird eingesetzt, wenn auf Antrag der Erben oder der Nachlassgläubiger eine Nachlassverwaltung vom Gericht angeordnet wird. Aufgabe des Nachlassverwalters ist es, den Nachlass zu verwalten und die Forderungen der Nachlassgläubiger zu erfüllen.
Der Nachlassverwalter ist nicht der Vertreter des/der Erben wie der Nachlasspfleger, sondern Inhaber eines privatrechtlichen Amtes. Er untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichtes, welches auch seine Vergütung festsetzt.
Solange ein Nachlassverwalter eingesetzt ist, sind die Erben weder befugt, im Rahmen der Nachlassverwaltung tätig zu werden oder über den Nachlass zu verfügen noch einen Prozess zu führen, der den Nachlass betrifft.
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