Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten sind alle Verbindlichkeiten, für die das Vermögen des Verstorbenen haftet. Dies können Verbindlichkeiten sein, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestanden (-> Erblasserschulden), solche, die mit dem Tod des Erblassers entstehen (-> Erbfallschulden) und solche, die die Erben in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingehen (-> Nachlasserbenschulden).

Der oder die Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich nicht nur mit dem Vermögen des Verstorbenen, sondern auch mit ihrem eigenen Vermögen (-> Erbenhaftung). Um dies zu ändern und die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, können sie beantragen, dass die Nachlassverwaltung angeordnet wird. Ist der Nachlass überschuldet, müssen sie die Einleitung des Nachlassinsolvenzverfahrens veranlassen.

Nachlasserbenschulden sind von einer Haftungsbeschränkung nicht betroffen, da der/die Erbe(n) sie selbst eingehen. Hier können sich die Erben nur dadurch vor einer privaten Haftung schützen, indem sie eine entsprechende Vereinbarung mit ihrem Vertragspartner treffen. (Siehe unter -> Nachlasserbenschulden.)

Personen, die Forderungen gegen den Nachlass geltend machen können, werden sich meist von selbst melden, wenn sie vom Tod des Erblassers erfahren. Auf Antrag des/der Erben kann das Nachlassgericht die Nachlassgläubiger aber auch offiziell dazu auffordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen (-> Aufgebotsverfahren). So steht nach Ablauf der Frist endgültig fest, welche Verbindlichkeiten erfüllt werden müssen.

Sind seit der Annahme der Erbschaft noch keine drei Monate vergangen und wissen die Erben noch nicht, ob das Vermögen des Verstorbenen ausreichen wird, um alle Forderungen begleichen zu können, so können sie ggfls. die sog. Dreimonatseinrede erheben, um einen Zugriff der Nachlassgläubiger auf ihr Privatvermögen zu verhindern. Läuft ein Aufgebotsverfahren, so steht ihnen zum gleichen Zweck die Einrede des Aufgebotsverfahrens zur Verfügung.

Reicht der Nachlass nicht aus, um die Verfahrenskosten für ein Haftungsbeschränkungsverfahren durchzuführen, so können sich die Erben Nachlassgläubigern gegenüber auf die sog. Dürftigkeitseinrede berufen.

Zurück zur Übersicht

Jetzt Beratung anfordern