Eine Nachlasspflegschaft dient dazu, den Nachlass zu sichern und zu erhalten, solange noch nicht bekannt ist, wer der/die Erbe(n) sind, oder diese die Erbschaft noch nicht angenommen haben. Mit der Aufgabe betraut das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger. Dies geschieht in der Regel auf Initiative des Nachlassgerichts, kann aber auch von einem Nachlassgläubiger beantragt werden.
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