Nachlasspfleger

Ein Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht eingesetzt, um den Nachlass zu sichern und zu erhalten, solange noch nicht bekannt ist, wer der/die Erbe(n) sind, oder die Annahme der Erbschaft noch nicht durch diese erfolgt ist. Sind die Erben noch nicht bekannt, gehört auch die Erbenermittlung zu den Aufgaben des Nachlasspflegers.

Was darf der Nachlasspfleger?
Der Pfleger des Nachlasses ist gesetzlicher Vertreter der Person(en), welche die Erbschaft am Ende als Erben annehmen. Er ist berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen, ihn zu verwalten, Nachlassforderungen geltend zu machen und Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen.

Wer bezahlt die Nachlasspflegschaft?
Der Nachlasspfleger ist der Aufsicht des Nachlassgerichtes unterstellt, welches auch seine Vergütung festsetzt. Grundlage hierfür ist die Höhe des Nachlasses, da die Vergütung üblicherweise durch ihn gedeckt wird. Das übrige Vermögen der/des Erben wird nicht berücksichtigt. Der Berufsnachlasspfleger ist verpflichtet, seinen Aufwand nach Zeit zu berechnen.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen zur Nachlasspflegschaft an einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht in Berlin.

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