Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Ihm sind bestimmte Aufgaben zugewiesen, die mit Erbfällen zusammenhängen (z. B. Aufbewahrung von Testamenten, Erteilung von Erbscheinen, Testamentseröffnungen, die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen). Sieht das Gesetz die Zuständigkeit des Nachlassgerichts nicht ausdrücklich vor, so ist in erbrechtlichen Angelegenheiten das Prozessgericht zuständig.
Innerhalb des Gerichts werden viele Aufgaben von Rechtspflegern wahrgenommen, andere von Richtern. Örtlich zuständig ist in der Regel (nicht immer) das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
Für das Verfahren vor dem Nachlassgericht gelten die Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Zum 1.9.2009 wird das Gesetz abgelöst durch das FamFG, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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