Nachlassermittlung

Die Nachlassermittlung dient der Bestandsaufnahme des Nachlassumfangs und seines Werts. Daraus folgt der Betrag, der vom Erblasser an Erben übergehen kann. Unter anderem werden auch die Höhe des Pflichtteils, Kosten für einen Erbschein oder die Höhe der Erbschaftssteuer ausgehend vom Nachlasswert ermittelt. Das Ergebnis der Nachlassermittlung entscheidet meist darüber, ob die Erben die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.

Wer ermittelt den Nachlasswert?
In § 2027 BGB ist geregelt, dass der Erbe per Gesetz zur Ermittlung verpflichtet ist. Dazu hat er den Bestand der Erbschaft in einem Nachlassverzeichnis, dem sogenannten Inventar, schriftlich zu erfassen. Außerdem unterliegt er der Auskunftspflicht über den Inhalt des Verzeichnisses. Zweifeln Miterben ihren Anteil am Nachlass des Erblassers an, können sie sich so einen Überblick über den ermittelten Nachlasswert verschaffen und gegebenenfalls Anspruch erheben. Auch das Nachlassgericht wird bei Antrag auf einen Erbschein ein solches Inventar einfordern.

Wie wird der Nachlass ermittelt?
Aktiva und Passiva des Nachlasses sind Inhalt des Nachlassverzeichnisses, das der Erbe zur Nachlassermittlung anfertigt: Welche positiven Vermögenswerte gehören zum Nachlass? Welche Verbindlichkeiten bestehen in welcher Höhe? Um Vermögen und Verbindlichkeiten zuverlässig zu erfassen, hat der Erbe die Möglichkeit, Steuerberater, Banken oder Versicherungen des Erblassers, sowie Sachverständige hinzuzuziehen. Das Nachlassgericht berechnet dann auf Basis des Inventars den genauen Nachlasswert.

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