Der Nachlass ist das Vermögen des Verstorbenen. Er umfasst positive Vermögenswerte ebenso wie Schulden. Ausgeschlossen sind lediglich Vermögenspositionen, die mit der Person des Verstorbenen untrennbar verknüpft sind, z. B. Unterhaltsansprüche, bestimmte Unterhaltspflichten oder ein Nießbrauchsrecht (-> unvererbliche Rechte). Solche höchstpersönlichen Recht und Pflichten gehören allerdings dann zum Nachlass, wenn das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass sie vererblich sind (Beispiel: der bereits entstandene Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gegen den Ehepartner/die Ehepartnerin).
Soll die Beziehung des Erben zum geerbten Vermögen bezeichnet werden, so wird meist nicht vom Nachlass, sondern von der Erbschaft gesprochen.
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