Nachfolgeklausel

War der Verstorbene Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) einer Kommanditgesellschaft (KG), so geht sein Gesellschaftsanteil nicht auf seine Erben über. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass die verbleibenden Gesellschafter den Erben eine Abfindung zahlen und die Gesellschaft künftig allein betreiben.

Haben die Gesellschafter ein Interesse daran, die Gesellschaft abweichend von dieser Regelung mit einem oder mehreren Erben fortzuführen, so müssen sie dies in Form einer Nachfolgeklausel oder Eintrittsklausel gesondert vereinbaren. Während die Eintrittsklausel nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft begründet, bewirkt eine Nachfolgeklausel, dass der oder die Erben unmittelbar in die Position des Verstorbenen einrücken (-> Sonderrechtsnachfolge).

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