Motivirrtum

Der Motivirrtum ist ein Irrtum bei der Willensbildung. Wer einem solchen Irrtum unterliegt, will etwas nur deshalb, weil er irrig davon ausgeht, dass ein Umstand (nicht) eingetreten ist bzw. (nicht) eintreten wird. Unterliegt der Erblasser einem solchen Irrtum beim Aufsetzen seines Testaments oder beim Abschluss eines Erbvertrages, so berechtigt dies zur Anfechtung aller Anordnungen, die er ohne den Irrtum nicht getroffen hätte (-> Anfechtung des Testaments; -> Anfechtung beim Erbvertrag).

Beispiel: Der Erblasser vermacht seinem Enkel, einem Filmstudenten, seine wertvolle Filmausrüstung, weil er davon ausgeht, dass dieser sein Studium abschließen und in der Filmbranche tätig sein wird. Tatsächlich bricht der Enkel das Studium jedoch ab und ergreift einen anderen Beruf. Hätte der Erblasser dies gewusst, so wäre er nicht auf die Idee gekommen, dem Enkel die Ausrüstung zu vermachen und hätte anders verfügt.

Zu den Motivirrtümern gehört auch ein Irrtum aufgrund arglistiger Täuschung.

Zurück zur Übersicht

Jetzt Beratung anfordern