Minderjährige Erben

Minderjährige Erben können eine Erbschaft nicht allein annehmen oder ausschlagen. Sie müssen sich dabei durch ihre Eltern vertreten lassen bzw. benötigen die vorherige Einwilligung ihrer Eltern.

Interessenkonflikte zwischen dem Kind und seinen Eltern werden bei der Ausschlagung dadurch verhindert, dass das Familiengericht die Erklärung genehmigen muss. Bei der Annahme der Erbschaft sieht das Gesetz eine Haftungsbeschränkung des Minderjährigen vor. Das bedeutet: Sobald der Minderjährige volljährig geworden ist, kann er gegenüber Nachlassgläubigern geltend machen, dass seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf das Vermögen beschränkt ist, über das er bei Eintritt der Volljährigkeit verfügt. Vermögen, das er erst danach erwirbt, ist ihrem Zugriff damit entzogen.

Besonderheiten gelten, wenn der volljährig gewordene Minderjährige Mitglied einer Miterbengemeinschaft oder Gesellschaft ist oder wenn ihm ein Handelsgeschäft gehört.

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