Mietverhältnis im Todesfall

Stirbt der alleinige Mieter eine Wohnung, so haben Personen, die mit ihm zusammengelebt haben, das Recht, an seiner Stelle den Mietvertrag fortzuführen. Das gilt vor allem für seinen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, aber auch für seine Kinder, sonstige Familienangehörige und z. B. einen nichtehelichen Lebenspartner. Kommen mehrere Personen als Mietnachfolger in Betracht, so ergibt sich die Reihenfolge ihrer Berechtigung aus dem Gesetz.

Die berechtigte Person rückt automatisch in den Mietvertrag ein (-> Sonderrechtsnachfolge) – unabhängig davon, ob sie zu den Erben gehört oder nicht. Hat sie kein Interesse daran, das Mietverhältnis fortzusetzen, so gilt ihr Eintritt in das Rechtsverhältnis als nicht erfolgt, wenn sie dies dem Vermieter innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis vom Tod des Mieters mitteilt. Der Vermieter dagegen muss in aller Regel mit seinem neuen Vertragspartner leben. Er hat nur im Ausnahmefall das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

War der Verstorbene nur einer von mehreren Mietern, so wird das Mietverhältnis mit dem oder den verbleibenden Mietern fortgesetzt. Haben diese kein Interesse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses, so können sie den Mietvertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod ihres Mitmieters außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

Nur dann, wenn keine Haushaltsangehörigen in das Mietverhältnis einrücken und es keine anderen Mieter gibt, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. In diesem Fall sind sowohl die Erben als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zur kündigen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Tod des Mieters und davon, dass eine Sonderrechtsnachfolge in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung mit anderen Mietern nicht erfolgt ist.

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