Lebensversicherung zugunsten eines Dritten

Hat der Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen und dabei bestimmt, dass nicht er selbst, sondern eine andere Person bezugsberechtigt sein soll, so fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass, sondern kann im Todesfall vom Begünstigten direkt gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden (-> Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall).

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