Inventarerrichtung

Die Inventarerrichtung bezeichnet das Einreichen eines Verzeichnisses über sämtliche Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten (Inventar) beim Nachlassgericht. Nachlassgläubiger erhalten so verbindlich Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Darüber hinaus wird gesetzlich vermutet, dass zurzeit des Erbfalls außer den im Inventar aufgeführten keine weiteren Gegenstände/Verbindlichkeiten zum Nachlass gehört haben.

Der Erbe ist berechtigt, von sich aus ein Verzeichnis des Nachlasses anzufertigen. Er muss allerdings eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar hinzuziehen. Alternativ kann der Erbe beantragen, dass das Nachlassgericht das Inventar aufnimmt oder diese Aufgabe zum Beispiel einem Notar überträgt.

Nachlassgläubiger können beantragen, dass dem Erben zur Errichtung des Inventars eine Frist gesetzt wird. Hält der Erbe die Frist nicht ein, haftet er gegenüber allen Nachlassgläubigern endgültig unbeschränkt. Sämtliche Nachlassgläubiger können also verlangen, dass er auch sein Privatvermögen einsetzt, um ihre Forderungen zu begleichen. Eine Beschränkung der Haftung durch eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren ist nicht mehr möglich. Auch fällt die Möglichkeit der vorläufigen Haftungsbeschränkung durch die Dreimonatseinrede oder die Einrede des Aufgebotsverfahrens weg. Die gleiche Folge tritt ein, wenn der Erbe Inventaruntreue begeht, also bewusst falsche oder unvollständige Angaben zum Bestand des Nachlasses macht.

Darüber hinaus können die Nachlassgläubiger vom Erben verlangen, dass er eine eidesstattliche Versicherung dahingehend abgibt, dass das Inventar vollständig ist. Weigert sich der Erbe, so haftet er dem Antrag stellenden Nachlassgläubiger gegenüber endgültig unbeschränkt.

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