Haftungsbeschränkung

Die Erben haften grundsätzlich unbeschränkt. Sie müssen also im Zweifel neben dem Vermögen des Verstorbenen auch ihr Privatvermögen einsetzen, um die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Wollen sie dies verhindern, können sie einen Antrag auf Nachlassverwaltung stellen. Besteht oder droht Zahlungsunfähigkeit oder ist der Nachlass überschuldet, müssen sie dafür sorgen, dass das Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet wird. Auch dies führt dazu, dass die Haftung auf den Nachlass beschränkt wird. Die Nachlasserbenschulden sind von der Haftungsbeschränkung jeweils ausgenommen.

Aber auch für die Nachlassgläubiger hat die Haftungsbeschränkung der Erben Vorteile. Da die Erben die Verfügungsgewalt über den Nachlass verlieren, müssen die Gläubiger nicht befürchten, dass die Erben den Nachlass ungehindert schmälern und ihnen entziehen. Auch müssen sie nicht damit rechnen, dass eigene Gläubiger der Erben vor ihnen auf den Nachlass zugreifen. Die Nachlassgläubiger haben deshalb ebenfalls das Recht, die genannten Verfahren zu beantragen.

Wollen Nachlassgläubiger befriedigt werden, noch bevor die Entscheidung für oder gegen eine Haftungsbeschränkung getroffen werden kann, können die Erben die Leistung vorerst verweigern, indem sie sich auf die Dreimonatseinrede bzw. die Einrede des Aufgebotsverfahrens berufen.

Reicht der Nachlass nicht aus, um die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu finanzieren, steht den Erben die Dürftigkeitseinrede zur Verfügung. Sie berechtigt sie dazu, die Befriedigung der Nachlassgläubiger insoweit zu verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht.

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