Grabpflege

Hat der Erblasser Bedenken, ob sich die Erben wie gewünscht um die Pflege seines Grabes kümmern werden, so kann er ihnen in seinem Testament eine entsprechende Auflage erteilen. Alternativ hat er die Möglichkeit, selbst einen Grabpflegevertrag mit einem Friedhofsgärtner abzuschließen. Die Pflicht zur Übernahme der Kosten geht dann im Todesfall auf die Erben über.

Ob die Kosten der Grabpflege auch dann als Nachlassverbindlichkeit von den Erben zu übernehmen sind, wenn der Erblasser keine derartigen Vorkehrungen getroffen hat, ist dagegen umstritten. Die einen sehen in der Grabpflege lediglich eine sittliche Pflicht der Erben und schließen damit eine Rechtspflicht zur Kostenübernahme aus. Andere geben zu bedenken, dass die Erben gegen die Friedhofssatzung verstoßen, wenn sie sich nicht um die Grabpflege kümmern. Dieser Umstand spreche dafür, dass sie auch rechtlich eine Pflicht treffe.

Die Bestattungskosten sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung von den Erben zu tragen.

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