Hat der Verstorbene weder ein Testament gemacht noch einen Erbvertrag abgeschlossen, so bestimmt das Gesetz, wer sein Vermögen erbt. Darüber hinaus tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wenn und sofern eine Verfügung des Verstorbenen nicht (mehr) wirksam ist, sie die Erbfolge nicht abschließend regelt oder der einzige eingesetzte Erbe nicht Erbe wird, weil er erbunwürdig ist oder die Erbschaft ausschlägt (-> Ausschlagung).
Gesetzliche Erben sind der Ehepartner/die Ehepartnerin (bzw. der/die eingetragene Lebenspartner/in) und die Verwandten des Verstorbenen. In der Regel erben allerdings nicht alle Verwandten, sondern nur bestimmte. Der Gesetzgeber wollte jeweils nur die nächsten noch lebenden Verwandten am Nachlass beteiligen. Um dies zu erreichen, hat er die gesamte Verwandtschaft in Ordnungen eingeteilt und zugleich bestimmt, dass Angehörige einer höheren Ordnung nur dann erben können, wenn es keine Angehörigen einer niedrigeren Ordnung gibt.
Hinterlässt der Verstorbene also ein Kind und/oder eine Ehepartnerin als Erben 1. Ordnung, können seine Eltern als Erben 2. Ordnung nicht erben.
Wie der Nachlass innerhalb einer Ordnung auf mehrere Kinder, mehrere Enkel, beide Eltern, alle Großeltern etc. verteilt wird, bestimmt sich nach dem Stammes- und Liniensystem. Wer innerhalb eines Stammes bzw. einer Linie erbt, regeln das Repräsentations- und das Eintrittsprinzip.
Ab der 4. Ordnung erben die Verwandten nach dem Gradualsystem.
Nur dann, wenn es sonst keinen Erben gibt, geht der Nachlass auf den Staat über.
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