Gesellschaftsanteile (Vererblichkeit)

Gesellschaftsanteile an Kapitalgesellschaften (insbes. an einer GmbH und einer Aktiengesellschaft) sind vererblich, gehen also im Todesfall auf die Erben des verstorbenen Gesellschafters über.

Anders ist dies bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft, also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) und einer Kommanditgesellschaft (KG). Stirbt ein Gesellschafter der GbR, so wird die Gesellschaft aufgelöst. Stirbt ein Gesellschafter einer OHG oder ein persönlich haftender Gesellschafter einer KG, so wird die Gesellschaft ohne den/die Erben fortgeführt. Abweichende Vereinbarungen der Gesellschafter sind möglich (-> Fortsetzungsklausel, -> Eintrittsklausel, -> Nachfolgeklausel).

Lediglich der Anteil eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters an einer KG, also eines Kommanditisten, ist vererblich.

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