Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge besagt, dass das Vermögen des Verstorbenen immer als Ganzes auf die Erben übergeht. Die Erben rücken in alle vermögensrechtlich relevanten Rechte und Pflichten ein, die der Verstorbene vor seinem Tod hatte. Hinterlässt er Schulden, gehen auch sie auf die Erben über. Lediglich höchstpersönliche Rechte und Pflichten des Erblassers erlöschen mit seinem Tod (-> unvererbliche Rechte). Dazu gehören z. B. Nießbrauchsrechte, Unterhaltsansprüche und bestimmte Unterhaltspflichten.
Gibt es mehrere Erben, so hat jeder von ihnen an allen Rechtspositionen des Nachlasses einen Anteil in Höhe des eigenen Erbteils (-> Miterbengemeinschaft).
Die Gesamtrechtsnachfolge schließt die Möglichkeit aus, nur bestimmte Gegenstände oder Rechtspositionen zu vererben. Soll eine bestimmte Person einen bestimmten Gegenstand aus dem Vermögen erhalten, kann dieser nur im Wege eines Vermächtnisses oder einer Teilungsanordnung übertragen werden.
Nur in Ausnahmefällen ist eine sog. Sonderrechtsnachfolge möglich.
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