Steht mehreren Personen Vermögen gemeinschaftlich zu, so bilden sie eine Gesamthandsgemeinschaft. Die Vermögensmasse ist dabei ein Sondervermögen, welches von dem Privatvermögen der einzelnen Personen (Gesamthänder) zu unterscheiden ist.
Anders als bei einer sog. Bruchteilsgemeinschaft haben die Gesamthänder keinen konkreten Anteil an einzelnen Gegenständen des Vermögens (ihnen gehört also z. B. eine Immobilie nicht zur Hälfte oder einem Drittel). Vielmehr haben sie einen ideellen Anteil am Sondervermögen (-> Erbteil). Das bedeutet: Ihnen gehört das gesamte Sondervermögen, begrenzt durch die Rechte der anderen Gesamthänder an diesem Vermögen. Über die Gegenstände des gemeinschaftlichen Vermögens können die Gesamthänder in der Regel nur gemeinsam verfügen.
Neben der Miterbengemeinschaft bilden insbesondere die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft.
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