Als Gattungsvermächtnis wird ein Vermächtnis bezeichnet, bei dem der Erblasser den Vermögensvorteil nicht an konkreten Gegenständen festmacht, sondern nur seiner Gattung/Art nach bestimmt. So kann er z. B. anordnen, sein Enkel solle (irgend-) einen Schrank erhalten, wobei der Schrank nicht zum Nachlass gehören muss. Da sich Art und Güte des Vermögensvorteils an den Verhältnissen des Vermächtnisnehmers zu orientieren haben, kann der Enkel nicht verlangen, einen übermäßig wertvollen Antikschrank zu erhalten, wenn er ansonsten in bescheidenen Verhältnisse lebt.
Wer die Auswahl des konkreten Gegenstandes aus der Gattung treffen soll, bestimmt der Erblasser. Es kann der Begünstigte, der Beschwerte oder eine dritte Person sein.
Klassisches Beispiel eines Gattungsvermächtnisses ist auch die Zuwendung von Geld.
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