Fortsetzungsklausel

Die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist nicht vererblich. Stirbt ein Gesellschafter einer GbR, so sieht das Gesetz vielmehr vor, dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Wollen die Gesellschafter dies verhindern, so müssen sie eine Fortsetzungsklausel in ihren Gesellschaftsvertrag aufnehmen. Sie bewirkt, dass die Gesellschaft bestehen bleibt und allein mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird. Soll die verstorbene Person durch eine oder mehrere andere Personen ersetzt werden, so müssen sich die Gesellschafter außerdem auf eine Eintrittsklausel oder Nachfolgeklausel verständigen.

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