Welche Form bei der Errichtung eines Testaments einzuhalten ist, hängt davon ab, ob der Testierwillige einen Notar einschalten will (-> öffentliches Testament) oder nicht (-> eigenhändiges Testament). Zu den Formvorschriften beim eigenhändigen Ehegattentestament siehe dort.
Testamente, die in bestimmten Not- bzw. Ausnahmesituationen gemacht werden (sog. außerordentliche Testamente) unterliegen eigenen Regeln (-> Nottestament).
Mängel in der Form führen dazu, dass das Testament keine Wirkung entfaltet. Es ist nichtig. Der Wille des Verstorbenen wird also nicht berücksichtigt. Stattdessen tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
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