Die nächsten Angehörigen des Verstorbenen müssen an seinem Nachlass beteiligt werden. So will es unser Grundgesetz. Bemerkbar macht sich dies z. B. im Pflichtteilsrecht: Selbst dann, wenn der Verstorbene entschieden hat, dass bestimmte Familienangehörige nicht erben sollen, haben sie dennoch das Recht, eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu verlangen.
Da das Familienerbrecht zum verfassungsrechtlichen Kern des Erbrechts gehört, ist es dem Gesetzgeber verwehrt, entsprechende Regelungen abzuschaffen.
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