Der Erblasser kann die Vermögensnachfolge im Falle seines Todes nicht nur in einem Testament, sondern auch in einem Erbvertrag regeln. Im Gegensatz zum Testament bindet er sich hier an einzelne Verfügungen, verzichtet bei ihnen also auf die Möglichkeit des Widerrufs. Wer in einer solchen vertragsmäßigen Verfügung von Todes wegen bedacht wurde, muss folglich nicht befürchten, am Ende doch leer auszugehen, weil der Erblasser es sich wieder anders überlegt hat.
Für den Erblasser bietet der Erbvertrag den Vorteil, dass er von seinem Vertragspartner zu Lebzeiten eine „Gegenleistung“ für die in Aussicht gestellte Zuwendung verlangen kann (z. B. Unterhaltszahlungen, Pflegeleistungen).
Ein Erbvertrag muss mindestens eine bindende Verfügung enthalten. Gegenstand einer solchen Verfügung können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sein. Bedacht werden kann der Vertragspartner, aber auch eine andere Person. Darüber hinaus kann der Erblasser einseitige Verfügungen treffen.
Ein Erbvertrag kann in der Weise geschlossen werden, dass der Erblasser Verfügungen von Todes wegen trifft und der Vertragspartner die vertragsmäßigen Verfügungen annimmt (einseitiger Erbvertrag). Es können aber auch beide Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen treffen und diese wechselseitig annehmen (zweiseitiger Erbvertrag).
Wer Verfügungen von Todes wegen in einem Erbvertrag trifft, muss volljährig sein. Besonderheiten in Bezug auf das Alter gelten bei Ehepartnern und Verlobten. Der Vertragsschluss erfolgt bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner vor dem Notar. Ehepaare können den Erbvertrag mit einem Ehevertrag verbinden, um Kosten bei der Beurkundung zu sparen.
Die vertragliche Zusage einer Zuwendung im Todesfall hindert den Erblasser nicht, zu Lebzeiten frei über sein Vermögen zu verfügen. Er darf sein Verfügungsrecht aber nicht missbrauchen. Dies wäre der Fall, wenn er Teile seines Vermögens in der Absicht verschenkt, dem Vertragserben zu schaden. Tut er dies dennoch, so kann dieser nach dem Tode des Erblassers einen Bereicherungsanspruch gegen die beschenkte Person geltend machen, das Erlangte also von ihr herausverlangen. Fehlen dem Vertragserben Informationen zur Schenkung, so ist der Beschenkte ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet (-> Auskunftsanspruch).
In bestimmten Fällen hat der Erblasser das Recht, vom Erbvertrag zurückzutreten. Unterlag er beim Aufsetzen einer Verfügung von Todes wegen einem Irrtum oder wurde er bedroht, so besteht die Möglichkeit, die Verfügung anzufechten (-> Anfechtung beim Erbvertrag).
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