Erbunwürdig ist ein Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter, der sich gegenüber dem Erblasser in Bezug auf dessen Testierfreiheit eine schwere sittliche Verfehlung hat zuschulden kommen lassen. War es dem Erblasser nicht möglich, dies in seinem Testament zu berücksichtigen, so kann der Erbschaftserwerb durch die betreffende Person nach seinem Tod angefochten werden.
Anders als bei der Enterbung und der Pflichtteilsentziehung schließt der Erblasser den Erbunwürdigen also nicht selbst von der erbrechtlichen Zuwendung aus, sondern Dritte fechten den Erbschafts-, Vermächtnis- oder Pflichtteilserwerb im Nachhinein an.
Die Gründe für die Erbunwürdigkeit sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Es handelt sich ausschließlich um Verfehlungen gegenüber dem Erblasser, die sich gegen die Testiermöglichkeit bzw. Testierfreiheit richten.
Beispiel: Erbunwürdig ist, wer den Erblasser widerrechtlich durch Drohung dazu bestimmt hat, eine bestimmte Anordnung in seinem Testament zu treffen oder aufzuheben.
Die Anfechtung erfolgt durch eine gerichtliche Klage. Sie muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis vom Grund der Erbunwürdigkeit geltend gemacht werden. Anfechtungsberechtigt ist jeder, der von dem Wegfall des Erbunwürdigen profitiert. Hat der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen, so ist die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit ausgeschlossen.
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