Erbteil (gesetzlicher testamentarischer)

Der Erbteil ist der Anteil eines Miterben am Vermögen des Verstorbenen (-> Gesamthandsvermögen). Er geht automatisch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über, wenn der Erblasser stirbt (-> Vonselbsterwerb). Wie hoch der Anteil am Nachlass ist, ergibt sich entweder aus einer entsprechenden Erbeinsetzung durch den Erblasser oder aus dem Gesetz (-> gesetzliche Erbfolge). In der Regel wird der Erbteil in Bruchteilen angegeben. Es wird also festgelegt, dass ein Erbe z. B. ein Viertel oder ein Achtel des Nachlasses erhalten soll.

Hat der Erblasser seinen gesamten Nachlass durch entsprechende Erbeinsetzungen auf die Erben verteilt und fällt ein Erbe vor oder nach dem Tod des Erblassers als Erbe weg, so wächst sein Erbteil den anderen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an (-> Anwachsung).

Jeder Erbe kann über seinen Erbteil verfügen, ihn also z. B. verkaufen (-> Erbschaftskauf). Dabei bedarf sowohl der Kaufvertrag als auch die eigentliche Übertragung des Erbteils der notariellen Beurkundung.

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