Erbschaftssteuer

Vermögen, das Erben, Pflichtteilsberechtigte und sonstige Erwerber im Todesfall erhalten, unterliegt der Erbschaftssteuer. Damit der Erblasser die Steuer nicht umgeht, indem er sein Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenkt, sind auch Schenkungen steuerpflichtig (-> Schenkungssteuer). Über die Höhe der Steuer entscheiden in erster Linie der Wert des zu besteuernden Vermögens(anteils) und die verwandtschaftliche Nähe des Erwerbers zum Erblasser. Unterm Strich folgt das komplizierte Besteuerungssystem dem Grundsatz: Je näher der Erwerber dem Verstorbenen (in rechtlicher Hinsicht) stand, desto weniger Steuern soll er zahlen müssen.

Besteuert wird nur Vermögen, das bestimmte persönliche und sachliche Freibeträge übersteigt. Für den Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner des Erblasser liegt z. B. der persönliche Freibetrag derzeit (Stand: April 2009) bei 500.000 Euro, für Kinder des Erblassers bei 400.000 Euro. Hinzu kommen für die genannten Personen sog. Versorgungsfreibeträge.

Steht der Umfang des zu besteuernden Vermögens fest, so bemisst sich die Höhe der Steuer nach der Steuerklasse des Erwerbers, die wiederum vom verwandtschaftlichen Verhältnis zum Verstorbenen abhängig ist. Der Ehepartner und die Kinder des Verstorbenen unterliegen beispielsweise der Steuerklasse I und die Geschwister des Verstorbenen der Steuerklasse II. Der Steuersatz ist in der Steuerklasse I am niedrigsten, in der Steuerklasse III am höchsten. Der genaue Prozentsatz der Besteuerung steigt mit dem Wert des zu besteuernden Vermögens. Beträgt dieses z.B. bis zu 75.000 Euro, so liegt er in Steuerklasse I bei 7 %, in Steuerklasse II und III bei je 30 %.

Das Erbschaftssteuerecht ist zum 1.1.2009 in wesentlichen Punkten reformiert worden (-> Erbschaftssteuereform).

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