Erbschaftskauf

Der Erbschaftskauf dient der schnellen wirtschaftlichen Verwertung der Erbschaft: Ein Alleinerbe kann den gesamten Nachlass, ein Miterbe seinen Anteil daran (➝ Erbteil) an eine beliebige Person gegen Geld veräußern.

Wie verläuft der Kaufprozess bei dem Erbe?
Gegenstand des Kaufvertrages ist die Erbschaft als Vermögensmasse bzw. der ideelle Anteil des Miterben an dieser Vermögensmasse. Verkauft ein Alleinerbe seine Erbschaft, so erfüllt er den Kaufvertrag, indem er sämtliche Vermögensgegenstände des Nachlasses auf den Käufer überträgt. Ein Miterbe, der seinen Erbteil verkauft, erfüllt den Kaufvertrag dagegen, indem er den Erbteil als solchen überträgt. Der Erbschaftskauf muss notariell beurkundet werden. Gleiches gilt für die Übertragung des Erbteils.

Wer haftet für Nachlassverbindlichkeiten?
Der Erbschaftskäufer übernimmt vermögensrechtlich die Stellung, die zuvor der veräußernde Erbe innehatte. Er haftet also z. B. für Nachlassverbindlichkeiten und erhält das Recht zur Verwaltung des Nachlasses. An der Erbenstellung des verkaufenden Erben ändert dies nichts. Dieser bleibt also z. B. als Erbe im Erbschein eingetragen. Auch haftet er neben dem Käufer weiterhin für Nachlassverbindlichkeiten, wenn auch nur gegenüber Dritten.

Hat der Erbe ein Vorkaufsrecht?
Will ein Miterbe seinen Erbteil verkaufen oder hat er es bereits getan, so steht den übrigen Miterben gemeinsam ein Vorkaufsrecht beim Erbschaftskauf zu. Sie können also durch schlichte Geltendmachung dieses Rechts erreichen, dass der Kaufvertrag mit ihnen und nicht einem Dritten zustande kommt. Die Erklärung erfolgt entweder gegenüber dem veräußernden Miterben oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Verkauf gegenüber dem Käufer. Eine besondere Form muss nicht eingehalten werden. Mit Hilfe des Vorkaufsrechtes können die Miterben verhindern, dass eine außen stehende Person in die Miterbengemeinschaft eintritt.

Bei weiteren Fragen über das Thema Erbrecht, beispielsweise über Testamentsberatung oder zum Thema Testament erstellen, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Jürgen Pillig, der als Anwalt für Erbrecht in Berlin tätig ist.

Zurück zur Übersicht

Jetzt Beratung anfordern