Hat eine Person (Erbschaftsbesitzer) einen Vermögensvorteil aus der Erbschaft erlangt, weil sie sich ein Erbrecht angemaßt hat, das ihr in Wirklichkeit nicht zusteht, so kann der wahre Erbe von ihr die Herausgabe des Erlangten verlangen (Erbschaftsanspruch).
Der Anspruch umfasst als Gesamtanspruch alle Gegenstände, die ursprünglich zum Nachlass gehörten, aber z. B. auch den Erlös, den der Erbschaftsbesitzer durch den Verkauf von Nachlassgegenständen erlangt hat. Schließlich sind Nutzungen herauszugeben, also solche vermögenswerten Vorteile, die der Besitz von Nachlassgegenständen mit sich gebracht hat (z. B. Mieteinnahmen, Ernte).
Der Erbe muss dem Erbschaftsbesitzer im Gegenzug dessen Investitionen in die Erbschaft oder in einzelne Nachlassgegenstände erstatten. In welchem Umfang, hängt insbesondere davon ab, ob der Erbschaftsbesitzer von seinem fehlenden Erbrecht wusste oder nicht.
Ist der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe der Erbschaft nicht bereit, so kann der Erbe seinen Anspruch im Wege der Erbschaftsklage geltend machen.
Sie möchten ein Testament erstellen? Nehmen Sie gern mit mir Kontakt auf! Als Ihr Fachanwalt für Erbrecht helfe ich Ihnen!
Zurück zur ÜbersichtJetzt Beratung anfordern