Erblasserschulden

Erblasserschulden sind finanzielle Verpflichtungen, die der Verstorbene bereits zu Lebzeiten hatte und die bei seinem Tod automatisch auf den oder die Erben übergehen (-> Gesamtrechtsnachfolge). Lediglich dann, wenn die Verpflichtungen höchstpersönlicher Art sind, also mit der Person des Erblassers untrennbar verbunden sind, erlöschen sie mit seinem Tod. Dies gilt z. B. für die meisten Unterhaltspflichten (-> Unterhaltsansprüche).

Zur Begleichung der Schulden müssen die Erben neben dem Nachlass grundsätzlich auch ihr Privatvermögen einsetzen. Lediglich dann, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde, ist die Haftung für finanzielle Verpflichtungen des Erblassers auf den Nachlass beschränkt (-> Haftungsbeschränkung).

Bevor die Erben ein Haftungsbeschränkungsverfahren durch einen Antrag einleiten können, müssen sie sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen. Dies kostet Zeit. Zeit, in der die Gefahr besteht, dass Nachlassgläubiger ihre Forderungen geltend machen und bereits in das Privatvermögen der Erben vollstrecken. Um die Erben vor einem solchen Zugriff zu schützen, räumt der Gesetzgeber ihnen bestimmte Gegenrechte ein, die sie den Forderungen der Nachlassgläubiger vorläufig entgegenhalten können (-> Dreimonatseinrede, -> Einrede des Aufgebotsverfahrens).

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören neben den Erblasserschulden die Erbfallschulden und die Nachlasserbenschulden.

Mehr zur Erbenhaftung.

Sie möchten ein Testament erstellen? Kontaktieren Sie mich! Ich unterstütze Sie gern!

Zurück zur Übersicht

Jetzt Beratung anfordern