Erbfallschulden

Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die mit dem Tod eines Menschen entstehen. Zum Beispiel müssen Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche erfüllt und Beerdigungskosten bezahlt werden, die Kosten der Testamentseröffnung sind zu begleichen und der Testamentsvollstrecker muss vergütet werden. Ergeben sich die Verbindlichkeiten – wie die beiden zuletzt genannten – aus der Verwaltung oder Abwicklung des Nachlasses, wird auch von Nachlasskostenschulden gesprochen.

Von den Erblasserschulden unterscheiden sich die Erbfallschulden dadurch, dass sie erst mit dem Tod des Erblassers entstehen, von den Nachlasserbenschulden dadurch, dass die Erben die Kosten nicht durch eigenes Handeln verursacht haben.

Erbfallschulden müssen von den Erben beglichen werden. Neben dem Nachlass müssen sie dafür grundsätzlich auch ihr Privatvermögen einsetzen. Wurde die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist die Haftung für Erbfallschulden auf den Nachlass beschränkt.

Bevor die Erben ein Haftungsbeschränkungsverfahren einleiten können, müssen sie sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen. Dies kostet Zeit. Zeit, in der die Gefahr besteht, dass Nachlassgläubiger ihre Forderungen geltend machen und bereits in das Privatvermögen der Erben vollstrecken. Um die Erben vor einem solchen Zugriff zu schützen, räumt der Gesetzgeber ihnen bestimmte Gegenrechte ein, die sie den Forderungen der Nachlassgläubiger vorläufig entgegenhalten können.
(-> Dreimonatseinrede, -> Einrede des Aufgebotsverfahrens)

Mehr zur Erbenhaftung.

Zurück zur Übersicht

Jetzt Beratung anfordern