Die Fähigkeit, Erbe sein zu können. Menschen erwerben die Erbfähigkeit mit ihrer Geburt. Eine Ausnahme gilt für das Kind im Mutterleib. Es kann selbst dann erben, wenn es erst nach dem Tod des Erblassers geboren wird. Auch juristische Personen sind erbfähig, z. B. ein eingetragener Verein, eine GmbH oder Stiftung. Gleiches gilt für offene Handelsgesellschaften (OHGs) und Kommanditgesellschaften (KGs).
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