Von Enterbung spricht man, wenn eine Person durch eine letztwillige Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. Sie ist damit nicht am Nachlass beteiligt. Sofern ein Pflichtteilsrecht besteht, bleibt dieses grundsätzlich erhalten.
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Pflichtteilsentziehung: Wann ist eine vollständige Entziehung rechtlich möglich?
Eine Enterbung kann ausschließlich durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgen. Dabei stehen dem Erblasser grundsätzlich zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung:
Zum einen kann eine Person faktisch enterbt werden, indem sie im Testament nicht als Erbe berücksichtigt wird. Der Erblasser verteilt den gesamten Nachlass auf andere Personen. Die nicht bedachte Person ist dadurch von der Erbschaft ausgeschlossen, ohne dass sie ausdrücklich erwähnt werden muss.
Zum anderen besteht die Möglichkeit einer ausdrücklichen Enterbung durch ein sogenanntes Negativtestament. In diesem Fall wird eine bestimmte Person ausdrücklich von der Erbschaft ausgeschlossen. Eine gleichzeitige Benennung anderer Erben ist dabei nicht zwingend erforderlich.
Unabhängig von der gewählten Variante ist entscheidend, dass das Testament oder der Erbvertrag formwirksam errichtet wird. Formfehler können dazu führen, dass die Enterbung unwirksam ist und stattdessen die gesetzliche Erbfolge greift.
Eine Enterbung hat häufig weitreichende rechtliche und persönliche Folgen. Unklare oder unvollständige Regelungen führen nicht selten zu Erbstreitigkeiten. Zudem wird der Pflichtteilsanspruch oft unterschätzt. Eine rechtliche Beratung hilft dabei, die gewünschte Nachlassregelung rechtssicher umzusetzen und spätere Konflikte zu vermeiden.
Der Pflichtteil schützt enge Angehörige vor einem vollständigen Ausschluss vom Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind in der Regel Kinder, Ehepartner und unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil besteht ausschließlich als Geldanspruch und entsteht mit dem Erbfall. Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.
Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist ein gesetzlich anerkannter Entziehungsgrund, etwa eine schwere vorsätzliche Straftat gegen den Erblasser oder eine gravierende Verletzung familiärer Pflichten. Der Entziehungsgrund muss im Testament ausdrücklich angegeben und nachvollziehbar begründet werden.
Unabhängig davon bestehen verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren oder ihre wirtschaftlichen Auswirkungen zu steuern. Neben lebzeitigen Vermögensübertragungen und Pflichtteilsstrafklauseln spielt vor allem die gezielte Testamentsgestaltung eine zentrale Rolle. Die Möglichkeiten sind in jedem Einzelfall unterschiedlich – je nach konkreter Vermögenssituation und Familienkonstellation des Erblassers. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher dringend zu empfehlen.
Dies gilt insbesondere für:
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Kinder gehören zu den gesetzlichen Erben erster Ordnung. Sie können durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden. In diesem Fall werden sie nicht Erben des Nachlasses. Eine Enterbung führt jedoch nicht automatisch zum Verlust des Pflichtteils. Auch ein enterbtes Kind behält grundsätzlich seinen Pflichtteilsanspruch, da es zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählt.
Ein bloßer Kontaktabbruch oder ein zerrüttetes familiäres Verhältnis reicht rechtlich nicht aus, um den Pflichtteil zu entziehen. Eine vollständige Pflichtteilsentziehung setzt einen gesetzlich geregelten, schwerwiegenden Entziehungsgrund voraus, etwa eine vorsätzliche Straftat gegen den Erblasser oder eine schwerwiegende Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflichten.
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Durch die Enterbung verliert die betroffene Person ihre Stellung als Erbe. Sie haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten und hat keinen Anspruch auf Mitverwaltung des Nachlasses. Besteht jedoch ein Pflichtteilsanspruch, kann dieser in Geld geltend gemacht werden. Der Pflichtteil richtet sich gegen die Erben und entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
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