Eintrittsklausel

War der Verstorbene Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) einer Kommanditgesellschaft (KG), so geht sein Gesellschaftsanteil nicht auf seine Erben über. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass die verbleibenden Gesellschafter den Erben eine Abfindung zahlen und die Gesellschaft allein fortführen.

Haben die Gesellschafter ein Interesse daran, die Gesellschaft abweichend von dieser Regelung mit einem oder mehreren Erben des Gesellschafters oder einer sonstigen Person fortzuführen, so müssen sie dies in Form einer Eintrittsklausel gesondert vereinbaren. Die Klausel begründet einen schuldrechtlichen Anspruch der begünstigten Person(en) auf Aufnahme in die Gesellschaft, wenn ein Gesellschafter stirbt.

Wollen die Gesellschafter, dass der Gesellschaftsanteil unmittelbar im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den oder die Erben übergeht, so können und müssen sie eine Nachfolgeklausel vereinbaren.

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