Mit der Annahme der Erbschaft haften die Erben grundsätzlich nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit ihrem Privatvermögen für Nachlassverbindlichkeiten. Zwar können sie ein Verfahren beantragen, das zu einer
(endgültigen) Haftungsbeschränkung auf den Nachlass führt (Anordnung der -> Nachlassverwaltung, Eröffnung der -> Nachlassinsolvenz). Das setzt jedoch voraus, dass ihnen bekannt ist, welche Forderungen überhaupt gegen den Nachlass erhoben werden. Da das Aufgebotsverfahren diesem Zweck dient, muss es vor der Antragstellung abgeschlossen sein. Während des laufenden Aufgebotsverfahrens können Nachlassgläubiger folglich ungehindert auf das Privatvermögen der Erben zugreifen.
Um die Erben dennoch zu schützen, räumt man ihnen mit der Einrede des Aufgebotsverfahrens die Möglichkeit ein, Nachlassgläubiger während dieser Zeit mit ihren Forderungen vorläufig auf den Nachlass zu verweisen. Die Einrede des Aufgebotsverfahrens dient also – wie die Dreimonatseinrede – der vorläufigen Haftungsbeschränkung.
Haben die Erben die Inventarfrist versäumt oder bewusst falsche Angaben zum Inventar gemacht, können sie sich nicht auf die Einrede des Aufgebotsverfahrens berufen (-> Inventarerrichtung).
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