Einheitslösung

Ehepartner wollen sich in ihrem gemeinsamen Ehegattentestament häufig gegenseitig als Alleinerben einsetzen, während die gemeinsamen Kinder erst dann erben sollen, wenn auch der zweite Partner stirbt. Ein Weg, dieses Ziel rechtlich zu erreichen, ist die Einheitslösung, die auch als „Berliner Testament“ bezeichnet wird. Nach ihr fällt das Vermögen des zuerst sterbenden Ehepartners dem anderen Ehepartner zu und bildet eine Einheit mit dessen Vermögen. Stirbt der zweite Partner, erhalten die Kinder als Schlusserben das Vermögen beider Eltern allein von diesem.

Da die Kinder beim Tod des ersten Elternteils nicht berücksichtigt werden und damit enterbt sind, können sie an sich ihr Pflichtteilsrecht geltend machen. Die Eltern wollen dies allerdings in der Regel verhindern, denn ihre Kinder sollen ja erst dann am Vermögen teilhaben, wenn auch der zweite Elternteil stirbt. Es wird deshalb häufig entweder ein Pflichtteilsverzicht mit den Kindern vereinbart oder eine sog. Verwirkungsklausel in das Ehegattentestament aufgenommen.

Alternativ zur Einheitslösung kann auch die sog. Trennungslösung vereinbart werden.

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