Ehegatten (und eingetragene Lebenspartner) wollen häufig gemeinsam darüber entscheiden, wer ihr Vermögen im Todesfall erhalten soll. Dafür bietet das deutsche Erbrecht die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments bzw. Ehegattentestaments.
Was den Inhalt des Testaments betrifft, so setzen sich die Partner häufig gegenseitig als Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder sollen dagegen erst dann erben, wenn auch der zweite Partner stirbt („Berliner Testament“). Rechtlich kann dieses Ergebnis auf zwei Wegen erzielt werden, nämlich in Form der sog. Einheitslösung oder der Trennungslösung.
Welche Varianten des gemeinschaftlichen Testaments stehen zur Verfügung?
Es gibt verschiedene Formen des gemeinschaftlichen Testaments, die Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Im gegenseitigen Testament setzen beide Partner separate Testamente auf, in denen sie sich gegenseitig begünstigen, beispielsweise als Erben oder durch Vermächtnisse. Obwohl diese Verfügungen inhaltlich zusammenhängen, bleiben sie rechtlich voneinander unabhängig und können jeweils geändert werden, solange beide Partner leben.
Die häufigste Variante des Ehegattentestaments ist das wechselbezügliche Testament, bei dem die Partner ein gemeinsames Dokument verfassen, in dem die Verfügungen voneinander abhängig sind, wie etwa die gegenseitige Einsetzung als Alleinerben. Diese Verfügungen sind rechtlich miteinander verknüpft und entfalten eine bindende Wirkung, die meist erst nach dem Tod des Erstversterbenden Änderungen ausschließt.
Was ist das Berliner Testament und welche Besonderheiten hat es?
Das Berliner Testament ist eine spezielle Form des Ehegattentestaments, bei der sich die Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Partners erben. Dies sorgt für finanzielle Sicherheit des überlebenden Partners, birgt jedoch steuerliche Nachteile, da die Freibeträge der Kinder im ersten Erbfall ungenutzt bleiben. Um solche Nachteile zu minimieren, sollte eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Was bedeutet „Pflichtteilsstrafklausel“ in Bezug auf das Ehegattentestament?
Eine Pflichtteilsstrafklausel wird häufig in Ehegattentestamenten mit Einheitslösung aufgenommen. Sie soll verhindern, dass die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils ihr Pflichtteilsrecht geltend machen. Die Klausel sieht vor, dass Kinder, die ihren Pflichtteil nach dem ersten Erbfall geltend machen, ihre Schlusserbenstellung verlieren oder nur noch mit dem Pflichtteil bedacht werden. Der überlebende Partner wäre dann nicht mehr an die ursprüngliche Erbeinsetzung dieser Kinder gebunden und könnte anderweitig über das Vermögen verfügen.
Kann ein Ehegattentestament widerrufen oder geändert werden?
Zu Lebzeiten beider Partner kann ein Ehegattentestament widerrufen oder geändert werden. Dies muss entweder durch ein gemeinsames Dokument erfolgen oder, falls ein Partner allein den Widerruf erklärt, in notarieller Form und unter Zustellung an den anderen Partner. Nach dem Tod eines Partners sind Änderungen in der Regel nicht mehr möglich, insbesondere bei sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen. Ein überlebender Partner kann sich jedoch durch Ausschlagung des Erbes von der Bindungswirkung lösen. Dies sollte sorgfältig abgewogen werden, da die Ausschlagung den Verlust des gesamten Erbteils bedeuten kann.
Was passiert bei einer Scheidung mit dem Testament?
Eine Scheidung oder die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft macht das gemeinschaftliche Testament bzw. Ehegattentestament in der Regel unwirksam. Der rechtliche Grund für die gemeinsame Verfügung entfällt. Es ist jedoch möglich, abweichende Regelungen im Testament aufzunehmen, die auch im Fall einer Scheidung Bestand haben, beispielsweise durch klare Formulierungen zur Begünstigung des geschiedenen Partners.
Jetzt Beratung anfordern