Ehegattentestament

Ehegatten (und eingetragene Lebenspartner) wollen häufig gemeinsam darüber entscheiden, wer ihr Vermögen im Todesfall erhalten soll. Daher gibt es für sie die Möglichkeit, ein sog. Ehegattentestament zu errichten. Es zeichnet sich durch folgende Merkmale aus: Die Partner testieren zwar jeweils für sich, tun dies aber aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses und in Kenntnis der Verfügungen des jeweils anderen sowie in der Regel unter Abstimmung der Verfügungen aufeinander (-> Errichtungszusammenhang).

Bedeutung hat das Ehegattentestament vor allem aus zwei Gründen:
Was den Inhalt des Testaments betrifft, so setzen sich die Partner häufig gegenseitig als Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder sollen dagegen erst dann erben, wenn auch der zweite Partner stirbt. Rechtlich kann dieses Ergebnis auf zwei Wegen erzielt werden, nämlich in Form der sog. Einheitslösung („Berliner Testament“) oder der Trennungslösung.

Was bedeutet „Verwirkungsklausel“ im Bezug auf das Ehegattentestament?
Eine Verwirkungsklausel wird häufig in einem Ehegattentestament vereinbart, in dem sich die Ehepartner für die Einheitslösung entschieden haben. Die Klausel sieht vor, dass die als Schlusserben eingesetzten Kinder des Paares ihre Schlusserbenstellung verlieren, wenn sie beim Tod des ersten Elternteils ihr Pflichtteilsrecht geltend machen. Der überlebende Elternteil ist also nicht mehr daran gebunden, sie als Erben einzusetzen. Entscheidet er sich dagegen, so können die Kinder auch bei seinem Tod nur noch ihren Pflichtteil verlangen.

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