Ehegattenerbrecht, gesetzliches

War der Verstorbene verheiratet und hat er weder ein Testament gemacht noch einen Erbvertrag abgeschlossen, so bestimmt das Gesetz, dass neben den Verwandten der niedrigsten Ordnung (-> Ordnungssystem) auch sein/e Ehepartner/in erbt. Entsprechendes gilt für den Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners setzt voraus, dass die Ehe im Zeitpunkt des Todes noch bestand. Sie darf also nicht zuvor geschieden oder aufgehoben worden sein. Wollten sich die Eheleute scheiden lassen, so erbt der Ehepartner nicht, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Hinweis: Zum 1.9.2009 wird das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft treten. Dies wird auch zu Änderungen der o.g. Voraussetzungen führen.

Fehlt es an mindestens einer der genannten Voraussetzungen, erbt der hinterbliebene Ehepartner auch dann, wenn die Ehe nur noch auf dem Papier bestand.

Die Höhe des Erbteils ist davon abhängig, in welchem Güterstand das Ehepaar gelebt hat und welche Verwandtenordnung (-> Ordnungssystem) neben dem hinterbliebenen Ehepartner erbt.

Im Falle der Zugewinngemeinschaft muss mit dem Tod eines Ehegatten zugleich der Zugewinn ausgeglichen werden. Dies geschieht in der Weise, dass der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht wird.

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