Hat der Verstorbene seinen Ehepartner enterbt und ihn auch nicht mit einem Vermächtnis bedacht, so kann dieser den Pflichtteil verlangen. Es handelt sich um die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Darüber hinaus erhält der Ehepartner die Hälfte des Zugewinns, der während der Ehe erwirtschaftet wurde (-> Zugewinnausgleich).
Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner zwar Erbe wird oder mit einem Vermächtnis bedacht wurde, er die Zuwendung aber ausschlägt (-> Ausschlagung der Erbschaft; -> Ausschlagung des Vermächtnisses).
Wurde der Ehepartner mit einem Erbteil der bedacht, dessen Wert geringer ist als sein Pflichtteil, so kann er verlangen, dass der Erbteil so weit aufgestockt wird, dass er im Ergebnis mindestens den Wert des Pflichtteils erhält (-> Zusatzpflichtteil).
Die Ausführungen gelten in gleicher Weise für die eingetragene Lebenspartnerschaft.
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